§ 1 Tippgabe; Tippgeberprovision
(1) Der Tippgeber informiert den Käufer über eine ihm bekannte Immobilie ((bebautes oder unbebautes) Grundstück oder Wohnungseigentum), die ein Dritter verkaufen möchte. Er teilt dem Käufer hierfür zumindest die genaue Lagebeschreibung der Immobilie (postalische Anschrift sowie im Falle von Wohnungseigentum die genaue Bezeichnung der Wohnungseigentumseinheit), die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, sowie die Kontaktdaten des Eigentümers, die eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen, mit.
(2) Eine weitere Vermittlung durch den Tippgeber erfolgt nicht. Die Kontaktaufnahme und die Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer erfolgen allein durch den Käufer.
(3) Kommt es anschließend in Folge des Tipps des Tippgebers zum Erwerb der mitgeteilten Immobilie vom mitgeteilten Eigentümer durch den Käufer, erhält der Tippgeber eine Provision in Höhe von [1] % des notariell beurkundeten Kaufpreises (inkl. gesetzlicher MwSt., soweit der Tippgeber der Umsatzsteuer unterliegen sollte).
(4) Der Käufer hat das Recht, jederzeit ohne besonderen Grund vom Erwerb der mitgeteilten Immobilie Abstand zu nehmen, auch nach geäußerter Verkaufsabsicht durch den Eigentümer. In einem solchen Fall entsteht kein Provisionsanspruch oder sonstige Ansprüche des Tippgebers.
(5) Der Tippgeber ist zu keiner Zeit zur Tippgabe bzw. zu irgendeiner sonstigen Tätigkeit gegenüber dem Käufer verpflichtet, bzw. kann jederzeit von einer beabsichtigten Tippgabe ohne Rechtsfolgen wieder Abstand nehmen. Eine Provision bzw. sonstige Leistungen schuldet der Käufer in diesem Fall auch nicht.
§ 2 Fälligkeit und Zahlung der Provision
(1) Die Provision ist fällig und zahlbar mit wirksamem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über die mitgeteilte Immobilie.
(2) Der Tippgeber ist verpflichtet, dem Käufer eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen unter Beachtung der auf ihn anwendbaren steuerlichen und sonstigen Regeln. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Käufer auf das vom Tippgeber in der Rechnung mitgeteilte Konto zu zahlen.
§ 3 Weitere gegenseitige Rechte und Pflichten
(1) Der Käufer schuldet keine Provision, sofern ihm die mitgeteilte Immobilie samt Eigentümer bereits bekannt war. Er ist verpflichtet, dies innerhalb von [5] Werktagen nach Mitteilung von Immobilie und Eigentümer zu prüfen und dem Tippgeber mitzuteilen. Der Käufer hat dem Tippgeber die Vorkenntnis glaubhaft zu machen.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien sind verpflichtet, auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus Stillschweigen über die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Daten oder Informationen zu wahren. Dies gilt insbesondere auch für den Inhalt dieser Vereinbarung, v. a. die hiernach geschuldeten Leistungen.
(3) Der Tippgeber sichert ferner zu, dass
a) die Ermittlung der mitgeteilten Immobilie und/oder deren Eigentümers nicht durch Belästigung (§ 7 I UWG), in aggressiver Weise (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG), durch unzulässige Kaltakquise über unzulässige Anrufe (§ 7 II UWG), durch Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr.3 UWG) oder in sonstiger sittenwidriger bzw. unlauterer Weise erfolgt bzw. erfolgt ist;
b) die Tippgabe datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt, insbesondere die persönlichen Daten des Eigentümers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung an den Käufer mitgeteilt werden;
c) er darüber aufgeklärt wurde, dass die Tippgeber-Provision als sonstige Einnahme zu versteuern ist, wenn sie den einmaligen Freibetrag in Höhe von aktuell 256,00 EUR pro Jahr erreicht oder übersteigt (§ 22 Nr. 3 EStG) und dass er für die Versteuerung der erlangten Provision selbst verantwortlich ist;
d) er darüber aufgeklärt wurde, dass er im Falle der Absicht wiederholter Tippgabe gegen Provision unternehmerisch tätig und damit umsatzsteuerpflichtig sein kann und dass er für die Abführung von Umsatzsteuer selbst verantwortlich ist;
e) er sämtliche rechtliche Rahmenvorgaben, die seine Person bzw. seine Tätigkeit als Tippgeber bzw. Vermittler betreffen, eigenständig überprüft und einhält, insbesondere die etwaige Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung und/oder Maklererlaubnis nach § 34c GewO im Falle eines gewerbsmäßigen Empfehlens;
f) er im Außenverhältnis zu keiner Zeit als Geschäftspartner, Vertreter oder Mitarbeiter des Käufers auftreten wird.
§ 4 Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle des unwirksamen Teils gilt dann dasjenige als vereinbart, was dem in gesetzlich zulässigerweise am nächsten kommt, das die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall von Vertragslücken.